Satzung des DDPS e. V.

vom 08.08.2021, geändert am 18.09.2022

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „DDPS – Double Delta Practical Shooters“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Niederkrüchten.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  • Der Zweck wird verwirklicht durch die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes und die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen im In- und Ausland.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.
  • Der Verein ist ethisch, politisch und konfessionell neutral und nimmt nicht an öffentlichen Debatten teil. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist (WBK oder Jagdschein).
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er weder gegenüber dem Antragsteller noch gegenüber den Mitgliedern begründen.
  • Die Aufnahme in den Verein erfolgt zunächst nur befristet für 12 Monate. Danach entscheidet der Vorstand, ob das Mitglied dauerhaft in den Verein aufgenommen wird oder nicht. Spricht er sich dagegen aus, endet die Mitgliedschaft.
  • Ein Mitglied wird nicht dauerhaft in den Verein aufgenommen, wenn es gegen die satzungsgemäßen Bestimmungen verstößt und/oder sich so verhält, dass es dem Ansehen des Vereins zuwiderläuft oder es schädigt und/oder den Vereinsfrieden stört. Ein Mitglied wird ebenfalls nicht dauerhaft in den Verein aufgenommen, wenn Zweifel an seiner Zuverlässigkeit i. S. des Waffenrechts bestehen und/oder die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen wurde bzw. der Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis zu erwarten ist.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  • Der Austritt eines Mitglieds ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, es sei denn, der Vorstand stimmt einer anderen Fristenregelung zu.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
  • grob fahrlässig oder unfallgefährdend handelt, bzw. mehrfach schuldhaft gegen Sicherheitsregeln verstößt,
  • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß Beitragsordnung im Rückstand ist und trotz Aufforderung durch den Vorstand die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  • In jedem Fall bleibt das ausgeschlossene Mitglied gegenüber dem Verein für von ihm in Besitz befindliches Vereinseigentum, Schäden und ausstehende Zahlungen haftbar.
  • Die Beendigung der Mitgliedschaft rechtfertigt in keinem Fall die Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr, oder die Rückzahlung der Aufnahmegebühr – auch dann nicht, wenn die Mitgliedschaft auf Probe nicht in eine Vollmitgliedschaft umgewandelt wird und die Mitgliedschaft somit endet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat das Recht, am Training und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
  • Jedes Vollmitglied hat Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder, die sich in der 12-monatigen Probezeit befinden, haben kein Stimmrecht.
  • Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, das Vereinsleben durch seine aktive Mitarbeit zu unterstützen und seine Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu entrichten.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  • Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag (gültig für das Geschäftsjahr) sowie seine Aufnahmegebühr im Voraus zu entrichten. Ausnahmen regelt die Beitragsordnung.
  • Die Höhe des Mitgliedbeitrags und der Aufnahmegebühr werden durch die Beitragsordnung festgelegt.
  • Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Die Mitgliederversammlung kann Sonderzahlungen seiner Mitglieder beschließen, wenn dies dem Vereinszweck dient.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem
    – Vorsitzenden,
    – seinem Stellvertreter und
    – dem Schatzmeister.
  • Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.  

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder
  • den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

§ 10 Bestellung des Vorstands

  • Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu wählen. Das gewählte Mitglied bleibt sodann bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Videokonferenzen sind zulässig. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten und darf nur in besonders dringenden Fällen unterschritten werden.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  •  Änderungen der Satzung,
  • die Festsetzung der Beitragsordnung,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal im Kalenderjahr ist mit Ausnahme des Gründungsjahres vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  • Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  • Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erst zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder;
  • Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Treten mehrere Kandidaten für ein Amt an, kann jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied eine geheime Abstimmung fordern.
  • Bei der Besetzung von Ämtern muss der zur Wahl stehende Kandidat mindestens 50 % der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhalten (Quorum). Gelingt ihm dies nicht, ist er nicht gewählt. Das Quorum muss auch dann erreicht werden, wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht. Nachwahlen sind grundsätzlich möglich.
  •  Kann bei einer Wahl, zu der mehrere Kandidaten antreten, kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinen (Quorum), sind Stichwahlen durchzuführen. Sollten bei Stichwahlen mehr als zwei Kandidaten antreten, darf der Kandidat, der im vorangegangenen Wahlgang die wenigsten Stimmen hatte, in den nachfolgen Wahlgängen nicht mehr antreten.
  • Wenn ab dem dritten Wahlgang noch immer mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, kann die Versammlung beschließen, das Quorum außer Kraft zu setzen. Im folgenden Wahlgang gilt ein Kandidat dann als gewählt, wenn er der die meisten abgegebenen Stimmen erhalten hat – auch dann, wenn er das Quorum von 50 % nicht erreicht hat.
  • Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins

  • Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebshilfe in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Ort: Niederkrüchten         Datum: 18.09.2022