Beitragsordnung des Vereins

in der Fassung vom 08.08.2021

§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Die Beitragsordnung kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und die Aufnahmegebühr. Der Vorstand legt die Umlagen und Gebühren fest.

  • Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar eines Jahres im Voraus erhoben. Änderungen gelten ab dem Jahr, das dem Jahr der Beschlussfassung folgt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge und Beitragshöhe
Jedes Mitglied zahlt seine Beiträge für das Geschäftsjahr, welches dem Kalenderjahr entspricht. Die Beiträge für ein Kalenderjahr sind grundsätzlich in voller Höhe zu entrichten – auch dann, wenn das Mitglied erst im Laufe des Jahres in den Verein eintritt.

a)Mitglieder und Mitglieder auf Probe zahlen pro Geschäftsjahr einen Jahresbeitrag von  EUR    80,00
   
b)Mitglieder, die dem Verein beitreten, inkl. Mitglieder auf Probe, zahlen bei Aufnahme in den Verein eine einmalige Aufnahmegebühr von    EUR  100,00
   
c)Der Vorstand ist berechtigt, je Geschäftsjahr einmalig eine Umlage einzufordern, wenn dies dem Erhalt oder der Verbesserung der Trainingsmöglichkeiten dient. Dieser Beitrag darf in einem Kalenderjahr nicht mehr betragen als    EUR    60,00
  • Gründungsmitglieder sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr gem. § 3, 1. b) befreit.
  • Gibt ein Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden einer Umlage gem. § 3, 1. c) schriftlich die Kündigung seiner Mitgliedschaft bekannt, muss er die Summe, die der Umlage entspricht, nicht entrichten. Kündigt er nicht, oder zieht seine Kündigung zurück, ist die Umlage von ihm zu entrichten.
  • Kosten für die Miete des Schießstands sind ausdrücklich NICHT im Mitgliedsbeitrag enthalten und müssen vom Mitglied separat mit dem Schießstandbetreiber abgerechnet werden. Entsprechendes gilt für Jahresbeiträge im Bund Deutscher Sportschützen (BDS), Startgelder auf Meisterschaften sowie alle weiteren Kosten des Mitglieds.

§ 4 Zahlungsweise
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.01.eines jeden Jahres vom Girokonto des Mitglieds abgebucht, sofern der Vorstand die Möglichkeit einräumt, per Einzugsermächtigung zu bezahlen. Sollte der Verein die Beiträge nicht per Einzugsermächtigung einziehen, oder Mitglieder nicht am Einzugsermächtigungsverfahren teilnehmen, entrichten diese Mitglieder ihre Beiträge bis spätestens bis 31.12. des Vorjahres in bar oder auf das Beitragskonto des Vereins gem. § 7.

  • Sollten Situationen eintreten, die eine Beitragszahlung per Einzugsermächtigung durch den Verein oder Überweisung durch das Mitglied erheblich erschweren oder gar unmöglich machen, entbinden diese die Mitglieder nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Wenn es durch außergewöhnliche Umstände erforderlich werden sollte, können Beiträge, Gebühren und Umlagen gegen Quittung auch in bar eingezahlt werden.

§ 5 Mahnwesen
Bei Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von Euro 10,00 je Mahnung erhoben. Die Forderung weiterer Gebühren für Porto- und Einschreiben bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 6 Datenschutz
Die Beitrags-, Gebühren und Umlageerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

§ 7 Vereinskonto
Das Vereinskonto ist: DDPS e. V.
IBAN: DE63 3146 0290 0014 8100 13 BIC:  GENODED1VSN
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 8 Vereinsaustritt
Bei Vereinsaustritt oder Kündigung der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung bereits geleisteter Beiträge. Dabei ist es unerheblich, von welcher Seite die Kündigung ausgesprochen wurde. Bei Austritt aus dem Verein oder bei Kündigung besteht in keinem Fall Anspruch auf Vermögen oder Vermögensgegenstände des Vereins.